Bei einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit mehreren
Standorten ist der entlassende Standort mit einer eindeutigen laufenden
Nummer, beginnend mit "01", anzugeben. Liegt keine Differenzierung vor,
ist der Wert "00" zu übermitteln.
Die Aufschlüsselung ist nur
erforderlich, wenn ein Krankenhaus über mehrere Standorte verfügt und
unter einem einheitlichen Institutionskennzeichen abrechnet. In Bezug
auf den Standort hat an dieser Stelle die gleiche inhaltliche Angabe
wie bei der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG zu erfolgen. Dabei muss es
sich um die Standortnummer handeln, die auch für die Identifikation bei
der Annahmestelle für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser verwendet
wird.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.