Bei einem nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhaus mit mehreren Standorten ist der entlassende Standort mit
einer eindeutigen laufenden Nummer, beginnend mit "01", anzugeben.
Liegt keine Differenzierung vor, ist der Wert "00" zu übermitteln.
Die Aufschlüsselung ist nur erforderlich, wenn ein Krankenhaus
über mehrere Standorte verfügt und unter einem einheitlichen
Institutionskennzeichen abrechnet. In Bezug auf den Standort hat an
dieser Stelle die gleiche inhaltliche Angabe wie bei
der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG zu erfolgen. Dabei muss
es sich um die Standortnummer handeln, die auch für
die Identifikation bei der Annahmestelle sowie spätestens ab
dem Berichtsjahr 2015 bei den mit der Durchführung der externen
vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet
wird.