Bei einem nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhaus mit mehreren Standorten ist der entlassende Standort mit
einer eindeutigen laufenden Nummer, beginnend mit "01", anzugeben.
Liegt keine Differenzierung vor, ist das Datenfeld leer zu
übermitteln.
Die Aufschlüsselung ist nur erforderlich, wenn ein Krankenhaus
über mehrere Standorte verfügt und unter einem einheitlichen
Institutionskennzeichen abrechnet. In Bezug auf den Standort hat an
dieser Stelle die gleiche Angabe wie bei der Datenlieferung nach
§ 21 KHEntgG zu erfolgen. Dabei muss es sich um die Standortnummer
handeln, die auch für die Identifikation bei der
Annahmestelle sowie spätestens ab dem Berichtsjahr 2014 bei den
mit der Durchführung der externen vergleichenden
Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet wird.